Ein unserer Ansicht nach derzeit unterschätzter Baustein eines funktionierenden Rechtsstaates ist das Vertrauen der BürgerInnen in die Judikative. Grundlage des Vertrauens ist, dass ihr Vortrag und ihre Lebenssituation von RichterInnen gehört werden und die Interessen der BürgerInnen als vollwertige Rechtssubjekte gegenüber Unternehmen gewertet werden.
Daran scheiterte es bspw. in dem Verfahren vor dem Kammergericht 5 U 140/17. In dem am 23.03.2018 verkündeten Urteil heißt es auf Seite 12, dass das Gericht berechtigte Interessen des Beklagten an der Bezeichung seiner Domain mit seinem Nachnahmen zusammen mit einem Gattungsbegriff nicht zu erkennen mag. In dem Gerichtsverfahren verlangte ein Unternehmer von einer Privatperson es zu unterlassen, eine ähnlich seiner Domain bezeichnete Domain zu betreiben. Der Rechtsstreit musste nach den Regeln des Namensrecht aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch entschieden werden. Das Kammergericht kam zu dem Ergebnis, dass sich das Unternehmen auf ein Namensrecht berufen kann, jedoch nicht der Bürger. (Dieser Fall wird ausführlich unten besprochen.)
Derartige Beispiele gibt es viele und je häufiger technische Sachverhalte Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind, desto häufiger zeigt sich eine einseitige unternehmerfreundliche Rechtsprechung.
So auch in dem Verfahren vor dem LG Hannover, 13 S 2/19. Dort urteilten die Richter am 07.09.2020, dass die Rechteverwerterin erfolgreich Beweis führte, dass der Anschlussinhaberin die streitgegenständliche IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugeordnet war. Den Beweis soll die Rechteverwerterin damit erbracht haben, dass sie zwei protokollierte Peer-IDs miteinander verglich und durch die ersten 8 Bytes eine Übereinstimmung feststellen konnte. Dass jedoch die Gemeinsamkeit der ersten 8 Bytes beruht darauf, dass es sich hierbei um das Kürzel des Bittorrent-Programms und seiner Versionsnummer handelt – und somit tausende Nutzer genau diesen Präfix der ID teilen, wollten die erkennenden Richter am LG Hannover nicht verstehen. (Auch dieser Fall wird ausführlich unten besprochen.)
Müssen RichterInnen über technische Sachverhalte urteilen, muss sichergestellt sein, dass sie deren Grundlagen beherrschen. Deshalb forden wir, dass RichterInnen, insbesondere im technsichen Bereich, ausreichend Fortbildungsmöglichkeiten gewährt aber auch -pflichten abverlangt werden.
Der Unterlassungsanspruch gegen den ursprünglichen Domaininhaber beginnt und endet mit dem Vorwurf, das Unternehmen kann die streitgegenständliche Domain nicht nutzen. Auch wenn die bereits genutzte Domain des Unternehmens unverändrt bestehe, gehöre es zu den berechtigten Interessen des Unternehmens...
Das Leben der AnschlussinberInnen ist ein schweres. Regelmäßig sind mehrere Personen aus seinem Privatleben darauf angewiesen, dass sie ihren Zugang zum Internet mit ihnen teilt. Die Politik hat eigene Versäumnisse bzgl. der Netzabdeckung erkannt und in zwei breit angelegten und von der Öffentlichke...
Art. 103 Abs. 1 GG soll dazu beitragen, dass (gesetzes)richtige und gerechte Entscheidungen ergehen, indem er eine objektive, faire Verhandlungsführung gewährleistet und den Richter anhält, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens und unparteiis...