Gewaltenteilung und richterliche Rechtsfortbildung
Aus dem Prinzip der Gewaltenteilung folgt eine grundlegende Aufgabenverteilung: Richterinnen und Richter wenden das geltende Recht in einem formalisierten Verfahren an. Der Gesetzgeber hingegen erlässt Gesetze nach den dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen Verfahren. Richterliche Rechtsfortbildung ist dabei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann dort erforderlich werden, wo das Gesetz Regelungslücken aufweist oder der Gesetzgeber eine Frage bewusst offenlässt. Sie bleibt jedoch an die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung gebunden.
Diese Grenzen sind für eine freiheitliche Rechtsordnung von zentraler Bedeutung. Denn dort, wo Richterrecht den Bereich zulässiger Rechtsfortbildung überschreitet und an die Stelle des Gesetzes eine eigenständige richterliche Regelung tritt, wird die Grenze zwischen Rechtsprechung und Gesetzgebung berührt.
Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht zur richterlichen Rechtssetzung werden.
Damit stellt sich eine grundlegende Frage: Wie lässt sich sicherstellen, dass richterliche Entscheidungsmacht nicht über ihre verfassungsrechtlichen Grenzen hinaus ausgeübt wird?
Wir benötigen deshalb Instrumente der Machtbegrenzung und Kontrolle. Diese müssen sowohl das Verhältnis der Rechtsprechung zu den anderen staatlichen Gewalten als auch das Verhältnis der Rechtsprechung zu den von ihren Entscheidungen betroffenen Privaten erfassen.
Nur wenn solche Kontrollmöglichkeiten bestehen, kann auf eine unzulässige Überschreitung richterlicher Rechtsfortbildung wirksam reagiert werden.
Rechtsstaatlichkeit bedeutet auch, richterliche Macht zu begrenzen.