Das Leben der AnschlussinberInnen ist ein schweres. Regelmäßig sind mehrere Personen aus seinem Privatleben darauf angewiesen, dass sie ihren Zugang zum Internet mit ihnen teilt. Die Politik hat eigene Versäumnisse bzgl. der Netzabdeckung erkannt und in zwei breit angelegten und von der Öffentlichkeit begleiteten Gesetzgebungsverfahren den Sachzwängen Rechnung getragen und das Teilen von Anschlüssen nicht nur als rechtmäßige Handlung gewertet, sondern dazu ausdrücklich einen Schutz vor Ansprüchen Dritter geregelt. Solange AnschlussinhaberInnen sich an einer Rechtsverletzung, die über ihre Anschlüsse begangen wurde, nicht beteiligte, sollen sie auch für diese weder auf Unterlassen, noch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz haften.

Das Telemediengesetz (TMG) regelt in § 2 Begriffsbestimmungen die Anwendbarkeit der §§ 7 und 8 auf der AnschlussinhaberInnen:

Im Sinne dieses Gesetzes _1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,___

Die AnschlussinhaberInnen als DiensteanbieterInnen sind nicht für fremde Informationen, die in ihrem Kommunikationsnetz übermittelt wurden, verantwortlich, denn sie veranlassten die Übermittlung nicht, wählten den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus und wählten oder veränderten die übermittelten Informationen nicht.

Die Regelung des § 8 Abs. 1 S. 3 TMG ist als Ausnahmeregelung dahin gestaltet, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung der Abs. 1 S. 1 und S. 2 trotz Feststellung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen keine Anwendung findet. Damit trägt derjenige, der das absichtliche Zusammenarbeiten zur Begehung rechtswidriger Handlungen behauptet, im Zivilprozess die Darlegungs- und Beweislast. OLG Stuttgart, MMR 2002, 746 mAnm Spindler; Hoffmann, MMR 2002, 284 (287); Freytag, Haftung im Netz, S. 202. Dies entspricht der ECRL, die das Regel-Ausnahme-Verhältnis ebenso normiert hat.

Die 3. TMG-Novelle 2017 sollte vor diesem Hintergrund Klarheit über das Providerprivileg, das bereits seit 2007 gilt, schaffen. Die geänderten gesetzlichen Vorgaben in den §§ 7, 8 TMG n. F. unterstreichen zu diesem Zweck zunächst die gesetzgeberisch intendierte »Abschaffung« der Störerhaftung als »Haftungsfalle« für Zugangsvermittler. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n. F. können Diensteanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG), die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG n. F. nicht für fremde Informationen verantwortlich sind, nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden – und zu den maßgeblichen Diensteanbietern zählen in Ansehung von § 8 Abs. 3 TMG n. F. gerade auch solche, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. Hierdurch zielte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung explizit ab auf eine umfassende Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber. Hennemann, Moritz: Die Inanspruchnahme von Zugangsvermittlern: Von der Störerhaftung zum Sperranspruch, ZUM 2018, 754.

Dennoch werden AnschlussinhaberInnen in der gesamten Bundesrepublik solange als TäterInnen verurteil, bis sie die TäterIn bennen können.

So bspw.: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2021 (32 C 1505/21) Der beklagte Anschlussinhaber trug vor, zum Tatzeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im Juni 2017 konnten zwei damalige Mitbewohner und deren Freundin auf seinen Anschluss zugreifen. Bereits seit einigen Jahren wohnt der Beklagte nicht mehr mit diesen Menschen zusammen und hat keine Kontaktdaten von ihnen. Er trug die Namen seiner damaligen Mitbewohner vor. Wie sie das Internet zum Tatzeitpunkt nutzen, konnte er nicht angeben, weil er darüber keine Auskunft nach Zugan der Abmahung von ihnen bekam. Weder die damaligen Mitbewohner noch deren Freundin ließen sich zum Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ein. Richterin am Amtsgericht Dr. Mohnhaupt geht ohne Bezugnahme auf eine konkrete Rechtsprechung oder ein Gesetzestext frei schwingend von einer Nachforschungpflicht des Anschlussinhabers aus. Auf Seite 6 des Urteils spricht sie sogar von einem Anscheinbeweis, den der Anschlussinhaber zu erschüttern habe. Das Telemediengesetz wendet die Richterin nicht an. Sie hält es vorliegend nicht für anwendbar, weil es um die Täterhaftung und nicht um die Störerhaftung ginge. Der Vortrag des Anschlussinhabers, das Telemediengesetz regele gerade die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers igniorierte die Richterin. Obwohl dies ausführlich Thema in der mündlichen Verhandlung am 20.09.2021 war und sie "versprach", sich die gesetzliche Wertung des Gesetzgebers im TMG anzusehen. Eine derartige Verkennung der richterlichen Pflichten, sich mit dem Vortrag des Beklagten und des einschlägigen Gesetzestextes auseinanderzusetzen, ist enorm beeindruckend und schüchtert AnschlussinhaberInnen ein.

Die meisten Abmahnverfahren dauern außergerichtlich bereits mehrere Jahre. Das Berufungsverfahren von AnschlussinhaberInnen endet in den meisten Fällen im verkürzten Berufungsverfahren. Es ist aufgrund der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung durch Amtsgerichte in Verfahren gegen AnschlussinhaberInnen wenig aussichtsreicht, in die Berufung zu gehen. Derartige Amtsgerichtsverfahren sind weder die Ausnahme, noch auf bestimmte Bundesländer beschränkt. Die Ausnahme ist, wenn derartige Urteil veröffentlicht werden. AmtsrichterInnen entscheiden selber darüber, ob sie ihre Urteile veröffentlichen wollen. Dieses wurde von Richterin am Amtsgericht Dr. Mohnhaupt nicht veröffentlicht.

Aus diesem Grund erscheinen derartige Fehlurteile in der Öffentlichkeit als Ausnahmen.

Wir fordern, alle Urteile der 1. und 2. Instanzen müssen lückenlos veröffentlicht und für jeden Bürger, jede Bürgerin zugänglich gemacht werden.

Weitere Verurteilungen dieser Art finden sich im Verfahren vor dem AG Charlottenburg: 216 C 294/18 mit Urteil vom 30.01.2019, im verkürzten Berufungsverfahren bestätigt vom LG Berlin am 21.07.2020 (15 S 6/19) und 218 C 15/18 vom 14.06.2018, auch im verkürzten Berufungsverfahren am 15.01.2019 (16 S 28/18) bestätigt.

Diese Verfahren sind aber nur ein winzig kleiner Einblick in die Rechtsprechung gegen AnschlussinhaberInnen. Bitte sendet uns Eure Erfahrungen als AnschlussinhaberInnen mit Rechteverwertern zu. Gerne auch dann, wenn die Auseinandersetzung mit einem Vergleich endete. Die Anzahl der geschlossenen Vergleiche sind der Öffentlichkeit bisher auch nicht zugänglich.

Nur wenn wir darstellen können, dass systematisch gegen die Rechte der AnschlussinhaberInnen geurteilt wird, können wir ein grundsätzliches Umdenken erreichen und damit die Verbesserungen des institutionellen Umgangs mit BürgerInnen.