Das Leben der Anschlussinhaberinnen und Anschlussinhaber

Das Leben von Anschlussinhaberinnen und Anschlussinhabern ist technisch komplizierter, als es die Rechtsprechung teilweise erscheinen lässt. Regelmäßig teilen mehrere Personen innerhalb einer Familie, einer Wohngemeinschaft, eines Freundeskreises oder eines anderen privaten Umfelds denselben Internetzugang. Die gemeinsame Nutzung eines Anschlusses ist keine Rechtsverletzung. Sie ist Teil der alltäglichen Nutzung moderner Kommunikationsinfrastruktur.

Auch der Gesetzgeber hat diese Realität erkannt.

Die bestehenden Regelungen des Telemedienrechts tragen dem Umstand Rechnung, dass ein Anschlussinhaber nicht automatisch für jede Information oder jede Rechtsverletzung verantwortlich sein kann, die über seinen Anschluss übermittelt wird.

Das Providerprivileg Das Telemediengesetz (TMG) definierte in § 2 die für die §§ 7 und 8 maßgeblichen Begriffe. Als Diensteanbieter galt danach unter anderem, wer eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Für die Haftung des Zugangsvermittlers enthält § 8 TMG eine zentrale gesetzgeberische Wertung:

Wer lediglich den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt und die Übermittlung fremder Informationen nicht selbst veranlasst, den Empfänger nicht auswählt und die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert, soll für diese fremden Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich sein.

Die gesetzliche Regelung unterscheidet damit zwischen demjenigen, der eine Rechtsverletzung begeht, und demjenigen, über dessen technische Infrastruktur sie erfolgt.

Auch die in § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG geregelte Ausnahme ändert daran nichts. Sie ist als Ausnahme von der Haftungsprivilegierung ausgestaltet. Wer ein bewusstes Zusammenwirken zur Begehung rechtswidriger Handlungen behauptet, muss die hierfür erforderlichen Voraussetzungen darlegen und beweisen. Entsprechendes wurde bereits in der Rechtsprechung und Literatur hervorgehoben, etwa OLG Stuttgart, MMR 2002, 746 m. Anm. Spindler; Hoffmann, MMR 2002, 284 (287); Freytag, Haftung im Netz, S. 202.

Diese Systematik entspricht auch der europäischen Vorgabe der E-Commerce-Richtlinie.

Der gesetzgeberische Wille

Die Novellierung des Telemediengesetzes im Jahr 2017 sollte vor diesem Hintergrund für zusätzliche Klarheit sorgen. Die Neuregelung der §§ 7 und 8 TMG unterstrich insbesondere die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abschaffung der sogenannten Störerhaftung als Haftungsrisiko für Zugangsvermittler. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n. F. konnten Diensteanbieter, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG n. F. nicht für fremde Informationen verantwortlich waren, grundsätzlich nicht wegen der rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Zu den erfassten Diensteanbietern gehörten nach der gesetzlichen Konzeption ausdrücklich auch Anbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Der Gesetzgeber wollte damit – wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorhob – Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber schaffen.

Vgl. hierzu Hennemann, Moritz: Die Inanspruchnahme von Zugangsvermittlern: Von der Störerhaftung zum Sperranspruch, ZUM 2018, 754.

Die gesetzgeberische Botschaft war damit eindeutig:

Wer anderen lediglich Zugang zu einem Kommunikationsnetz ermöglicht, soll nicht allein deshalb für deren Rechtsverletzungen haften.

Und dennoch: Die Anschlussinhaberin als Täterin Trotz dieser gesetzlichen Wertung werden Anschlussinhaberinnen und Anschlussinhaber in der Praxis weiterhin mit der Frage konfrontiert, wer den behaupteten Rechtsverstoß tatsächlich begangen hat. Besonders problematisch wird dies dort, wo aus der bloßen Anschlussinhaberschaft eine tatsächliche Vermutung der eigenen Täterschaft abgeleitet wird und von der Anschlussinhaberin anschließend verlangt wird, diese Vermutung zu erschüttern.

So etwa im Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2021 – 32 C 1505/21.

Der beklagte Anschlussinhaber trug vor, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung im Juni 2017 zwei damalige Mitbewohner und deren Freundin Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten. Mit diesen Personen wohnte er bereits seit mehreren Jahren nicht mehr zusammen. Kontaktdaten lagen ihm nicht mehr vor.

Er benannte die damaligen Mitbewohner. Weitere Angaben dazu, wie diese Personen den Internetzugang zum maßgeblichen Zeitpunkt genutzt hatten, konnte er naturgemäß nicht machen. Auf seine Anfrage nach Erhalt der Abmahnung erhielt er hierzu keine Auskunft. Die damaligen Mitbewohner und deren Freundin räumten eine Beteiligung an der behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht ein.

Trotzdem nahm das Gericht eine Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers an.

Besonders bemerkenswert ist dabei, dass diese Verpflichtung nach den Entscheidungsgründen nicht nachvollziehbar aus einer konkreten gesetzlichen Vorschrift oder einer konkret benannten Rechtsprechung hergeleitet wird. Auf Seite 6 des Urteils wird zudem von einem Anscheinsbeweis gesprochen, den der Anschlussinhaber zu erschüttern habe.

Das Telemediengesetz findet nach Auffassung des Gerichts keine Anwendung, weil es sich um eine Täterhaftung und nicht um eine Störerhaftung handele.

Damit wird gerade die entscheidende Frage ausgeblendet:

Wenn das Gesetz die Verantwortlichkeit desjenigen regelt, der anderen Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, kann die gesetzgeberische Wertung dann allein dadurch umgangen werden, dass die Haftung als „Täterhaftung“ bezeichnet wird?

Das ist keine rein terminologische Frage.

Es entscheidet darüber, ob die gesetzlichen Schutzmechanismen tatsächlich greifen oder ob sie durch eine andere rechtliche Einordnung leer laufen.

Die Zumutung der Unmöglichkeit

Für Anschlussinhaberinnen und Anschlussinhaber entsteht dadurch ein erhebliches Problem. Sie sollen einerseits darlegen, dass andere Personen Zugang zu ihrem Anschluss hatten. Andererseits sollen sie unter Umständen zusätzlich nachweisen oder ermitteln, welche dieser Personen die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat.

Bei lang zurückliegenden Sachverhalten kann das praktisch unmöglich sein.

Wer mit früheren Mitbewohnern keinen Kontakt mehr hat, deren aktuelle Anschrift nicht kennt und von ihnen keine Auskunft erhält, kann nicht nachträglich rekonstruieren, wer wann welches Gerät benutzt hat.

Aus einer technischen Tatsache – eine Rechtsverletzung wurde über einen bestimmten Internetanschluss festgestellt – wird so eine persönliche Verantwortlichkeit konstruiert.

Doch ein Internetanschluss ist keine Person.

Die verkürzte Kontrolle

Hinzu kommt ein strukturelles Problem der gerichtlichen Kontrolle. Viele dieser Verfahren beginnen mit einer außergerichtlichen Abmahnung und können sich über Jahre hinziehen. Wird schließlich ein erstinstanzliches Urteil erlassen, sind die Möglichkeiten einer weiteren gerichtlichen Überprüfung begrenzt. Berufungsverfahren werden nicht selten im vereinfachten beziehungsweise verkürzten Verfahren geführt.

Damit kann bereits eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung der ersten Instanz die weitere Rechtsverfolgung erheblich erschweren.

Das Problem ist deshalb nicht nur die einzelne Entscheidung.

Es ist auch die fehlende Sichtbarkeit der Gesamtheit dieser Entscheidungen.

Amtsgerichte veröffentlichen ihre Entscheidungen nicht vollständig. Ob und welche Entscheidungen veröffentlicht werden, hängt vielfach von der jeweiligen Praxis ab.

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2021 – 32 C 1505/21 wurde beispielsweise nicht veröffentlicht.

Dadurch entsteht ein verzerrtes Bild:

Was nicht veröffentlicht wird, erscheint in der Öffentlichkeit auch nicht als Problem.

Einzelfälle oder System?

Weitere Entscheidungen finden sich beispielsweise in den Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg: AG Charlottenburg, 216 C 294/18, Urteil vom 30.01.2019; bestätigt durch LG Berlin, Urteil vom 21.07.2020 – 15 S 6/19. AG Charlottenburg, 218 C 15/18, Urteil vom 14.06.2018; bestätigt durch LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019 – 16 S 28/18. Diese Entscheidungen sind jedoch nur ein sehr kleiner Ausschnitt aus der Rechtsprechung zu Anschlussinhaberinnen und Anschlussinhabern. Wir wissen nicht, wie viele vergleichbare Verfahren existieren.

Wir wissen nicht, wie viele Anschlussinhaberinnen und Anschlussinhaber Vergleiche schließen, obwohl sie von ihrer eigenen Unschuld überzeugt sind.

Wir wissen nicht, wie viele Verfahren nie in einer veröffentlichten gerichtlichen Entscheidung sichtbar werden.

Denn auch Vergleiche hinterlassen in der veröffentlichten Rechtsprechung regelmäßig keine Spur.

Wir fordern Transparenz

Deshalb fordern wir: Alle Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz müssen vollständig erfasst, veröffentlicht und für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich gemacht werden.

Nur eine möglichst vollständige Datenbasis ermöglicht es, Rechtsprechung systematisch zu untersuchen.

Nur wenn sichtbar wird, wie Gerichte tatsächlich mit Anschlussinhaberinnen und Anschlussinhabern umgehen, lässt sich feststellen, ob es sich um einzelne Fehlentscheidungen handelt – oder um ein strukturelles Problem.

Weitere Entscheidungen, Aktenzeichen und persönliche Erfahrungen sind deshalb ausdrücklich willkommen.

Bitte sendet uns Eure Erfahrungen mit Rechteverwertern – insbesondere gerichtliche Entscheidungen, aber auch Informationen über außergerichtliche Verfahren und Vergleiche.

Auch ein Vergleich ist für uns von Interesse.

Denn ein Verfahren, das mit einem Vergleich endet, ist für die Öffentlichkeit nicht sichtbar. Die Entscheidung darüber, ob ein Bürger einen Rechtsstreit bis zum Urteil führt oder sich angesichts des Prozessrisikos auf einen Vergleich einlässt, sagt daher allein wenig darüber aus, ob der ursprüngliche Vorwurf tatsächlich berechtigt war.

Fehler-451

Wir wollen diese Fälle sichtbar machen.

Wir wollen Entscheidungen sammeln, vergleichen und technisch wie juristisch analysieren.

Und wir wollen eine Frage stellen, die über den einzelnen Fall hinausgeht:

Was geschieht, wenn die gesetzgeberische Entscheidung zum Schutz von Anschlussinhaberinnen und Anschlussinhabern durch die tatsächliche Rechtsprechung weitgehend wirkungslos wird?

Denn Rechtsstaatlichkeit erschöpft sich nicht darin, dass ein Gesetz existiert.

Sie zeigt sich darin, ob seine Schutzwirkung auch gegenüber dem Staat und seinen Gerichten tatsächlich zur Geltung kommt.

Nur wenn wir sichtbar machen können, dass sich bestimmte Fehlentwicklungen wiederholen, können wir ein grundsätzliches Umdenken erreichen – und damit zu einem besseren, transparenteren und rechtsstaatlicheren Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern beitragen.