Art. 103 Abs. 1 GG soll dazu beitragen, dass (gesetzes)richtige und gerechte Entscheidungen ergehen, indem er eine objektive, faire Verhandlungsführung gewährleistet und den Richter anhält, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens und unparteiische Rechtsanwendung seine Pflichten gegenüber den Prozessbeteiligten zu erfüllen, BVerfGE, 52, 131 (156 f.). Das Landgericht Hannover hat das Recht auf freie Beweiswürdigung. Dies bedeutet nicht frei von jeglichen Anforderungen. Auch die auf Tatsachen bezogene Entscheidung des Gerichts muss den Anspruch auf Richtigkeit erheben. Die Zuordnung der IP-Adresse 91... der Anschlussinhaberin über eine Peer-ID verstößt gegen Denkgesetze. Auch wenn das Landgericht Hannover sich persönlich von diesem Umstand überzeugt zeigt, muss die zum Maßstab erhobene subjektive Überzeugung begründet werden. Sie muss also begründbar sein. Es genügt nicht, wenn das Gericht zur Begründung auf seine innere Überzeugung verweist. Die bloße Behauptung, von etwas überzeugt zu sein, ersetzt keine Begründung. Das Gericht kann sich nicht hinter der Unüberprüfbarkeit der maßgeblichen subjektiven Überzeugung verstecken. Es darf die Gründe für seine Überzeugung nicht für sich behalten, sondern muss sie äußern und auf diese Weise einer Überprüfung stellen. Im Lichte dieser Gründe muss die Überzeugung hinreichend nachvollziehbar und zustimmungsfähig erscheinen. Sie darf insbesondere nicht willkürlich sein oder auf sachfremden Erwägungen beruhen. Wenn die Beschwerdeführerin substantiiert mit Vorlage eigener Dokumentation bestreitet, dass ihr die IP-Adresse 91... zum Tatzeitpunkt nicht zugeordnet war, dann kann das Gericht nicht ohne Begründung annehmen, diese sei ihr zum Tatzeitpunkt zugeordnet gewesen.
Die Überzeugungsbildung muss von Tatsachen ausgehen und auf deren Grundlage zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangen. Sie muss auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung beruhen, deren nachvollziehbare Folgerungen anhand der Akten überprüft werden können.
Die Peer-ID ist so etwas wie bei einer Meldung an die Polizei eine Beschreibung eines Kraftfahrzeugs, bestehend aus dem Modell und dem Nummernschild am Auto. Während die Beschreibung “roter Volkswagen Baujahr 2018 mit dem Kennzeichen B-XY 1234 gesehen um 01:47:52 Uhr am 22.11.2012 vor dem Berliner Hauptbahnhof” das Auto eindeutig kennzeichnet und einen Hinweis auf den Fahrzeugführer gibt, käme niemand auf die Idee, “neuer Volkswagen mit dem Kennzeichen B-?? ???? irgendwann Ende November 2012 in Berlin” eindeutig einem Halter zuzuordnen, der mit seinem roten Volkswagen am 21. November auch vor dem Berliner Hauptbahnhof unterwegs war. Genauso wie ein Massenprodukt wie der Volkswagen allgegenwärtig ist, ist auch die jeweils neueste Version aller Bittorrent-Programme quasi sofort bei allen Nutzern dieser Software installiert und eben kein gutes Merkmal der Identifikation – die Beweiskraft der erstmal beeindruckend aussehenden Zahlenkette oben erlischt, wenn man versteht, dass die ersten 16 Zeichen dieser Zahlenkette (und genau die sollen den Teilnehmer angeblich identifizieren) nichts weiter als ein Kürzel für eine Software-Version sind, im aktuellen Fall eben das sehr weit verbreitete Programm “Transmission” in der zu dieser Zeit aktuellen Version. Die letzten 24 Zeichen wurden von der Bittorrent-Software zufällig ausgewürfelt. Eine Übereinstimmung dieser Zeichen würde tatsächlich eine Zuordnung erlauben, sie unterscheiden sich aber gerade in diesem Fall. Noch eine Analogie, die realistischer die Versionierung von Software widerspiegelt: Genauso wie es am Markt momentan drei große Betriebssysteme für Endanwender gibt: Windows, macOS und Linux, gibt es drei bedeutsame Programme für Bittorrent: “μTorrent”, “QBitTorrent” und “Transmission”. Durch automatische Software-Updates sind mit hoher Wahrscheinlichkeit inzwischen auf den meisten Geräten technisch Versierter die aktuellen Versionen von Windows 10, macOS 10.14 oder ein Linux 2.6 installiert. Ebenso sind mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem überwiegenden Anteil der Benutzer von Bittorrent-Software Stand 1. November 2018 auch die aktuellen Versionen “μTorrent 3.5.4”, “Transmission 2.94” oder “QBitTorrent 4.1.3” installiert. Quasi jeder einzelner dieser Teilnehmer würde mit den selben 16 Zeichen am Anfang seiner Peer-ID auftauchen, die diese aktuelle Versionsnummer repräsentieren.
Aufgrund dieser beiden Peer-IDs ist mithin ein Rückschluss auf die Anschlussinhaberin nicht möglich.