Freie Beweiswürdigung ist keine freie Beweisfindung
Art. 103 Abs. 1 GG soll dazu beitragen, dass richtige und gerechte Entscheidungen ergehen. Er gewährleistet eine objektive und faire Verhandlungsführung und verpflichtet die Richterin dazu, das Vorbringen der Prozessbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen, zu würdigen und das Recht unparteiisch anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht hat dies bereits in BVerfGE 52, 131 (156 f.) hervorgehoben. Das Landgericht Hannover ist in seiner Beweiswürdigung grundsätzlich frei. Frei bedeutet jedoch nicht frei von Anforderungen.
Auch eine auf Tatsachen gestützte gerichtliche Entscheidung muss den Anspruch erheben, richtig zu sein. Die Beweiswürdigung muss deshalb nachvollziehbar, widerspruchsfrei und anhand der Entscheidungsgründe überprüfbar sein.
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die IP-Adresse 91... der Anschlussinhaberin anhand einer Peer-ID zugeordnet werden kann.
Diese Zuordnung verstößt gegen Denkgesetze, wenn die herangezogene Peer-ID die Anschlussinhaberin technisch überhaupt nicht individualisieren kann.
Subjektive Überzeugung ersetzt keine Begründung Auch wenn das Landgericht Hannover persönlich davon überzeugt ist, dass die IP-Adresse der Anschlussinhaberin zum maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet war, muss diese Überzeugung auf nachvollziehbaren Gründen beruhen. Die zum Maßstab erhobene subjektive Überzeugung des Gerichts muss begründbar sein. Die bloße Feststellung, von einer bestimmten Tatsache überzeugt zu sein, ersetzt keine Begründung dieser Überzeugung.
Das Gericht kann sich daher nicht hinter der vermeintlichen Unüberprüfbarkeit seiner subjektiven Überzeugung zurückziehen. Es muss die Gründe für seine Überzeugungsbildung offenlegen und damit einer rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung zugänglich machen.
Die Überzeugung muss im Lichte dieser Gründe nachvollziehbar und einer rationalen Prüfung zugänglich sein. Sie darf insbesondere nicht willkürlich sein und nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Wenn die Beschwerdeführerin substantiiert und unter Vorlage eigener Dokumentation bestreitet, dass ihr die IP-Adresse 91... zum maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet war, kann das Gericht diese Zuordnung nicht allein deshalb als gegeben ansehen, weil es von ihr überzeugt ist. Es muss darlegen, auf welchen konkreten Tatsachen diese Überzeugung beruht.
Die technische Grundlage der Überzeugung Die Überzeugungsbildung muss von feststehenden Tatsachen ausgehen und auf deren Grundlage zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangen. Sie muss auf einer logischen und verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung beruhen. Die daraus gezogenen Folgerungen müssen anhand der Gerichtsakte nachvollzogen und überprüft werden können. Genau hier liegt das technische Problem der Peer-ID.
Eine Peer-ID ist kein eindeutiges Identifikationsmerkmal eines Internetanschlusses. Sie ist vielmehr eine Kennung, die von der verwendeten BitTorrent-Software erzeugt wird.
Die Situation lässt sich anhand eines Kraftfahrzeugs veranschaulichen:
Eine polizeiliche Meldung wie
„Roter Volkswagen, Baujahr 2018, Kennzeichen B-XY 1234, gesehen am 22.11.2012 um 01:47:52 Uhr vor dem Berliner Hauptbahnhof“ beschreibt ein konkretes Fahrzeug anhand mehrerer Merkmale. Das Kennzeichen ermöglicht eine eindeutige Zuordnung zum Halter. Die Beobachtung kann darüber hinaus einen Anhaltspunkt für die Identifizierung des Fahrzeugführers liefern. Etwas völlig anderes wäre die Beschreibung:
„Volkswagen mit unbekanntem Kennzeichen, irgendwann Ende November 2012 in Berlin gesehen.“ Niemand würde allein aufgrund dieser Beschreibung ein bestimmtes Fahrzeug oder dessen Halter identifizieren. Bei einer Peer-ID verhält es sich vergleichbar.
Die zunächst beeindruckend wirkende Zahlen- und Buchstabenkette verliert ihre vermeintliche Beweiskraft, sobald man ihre technische Zusammensetzung betrachtet.
Im konkreten Fall bestehen die ersten 16 Zeichen der Peer-ID aus einer Kennung, die auf die verwendete Software beziehungsweise deren Version hinweist. Diese Zeichen identifizieren daher nicht den einzelnen Teilnehmer. Sie können bei zahlreichen Nutzern derselben Softwareversion identisch sein.
Die übrigen 24 Zeichen werden von der BitTorrent-Software zufällig erzeugt. Erst eine Übereinstimmung dieser individuellen Zeichen könnte – je nach technischer Ausgestaltung und den weiteren Umständen – für eine Zuordnung von Bedeutung sein. Gerade diese Übereinstimmung liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.
Softwareversion ist kein Identitätsmerkmal Die Problematik lässt sich noch deutlicher anhand der Softwareversionierung erklären. Für BitTorrent existieren mehrere verbreitete Programme, darunter μTorrent, qBittorrent und Transmission. Durch automatische Updates verwenden viele Nutzer jeweils dieselben aktuellen Softwareversionen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt konnten daher zahlreiche Teilnehmer dieselbe Softwareversion verwenden und folglich denselben softwarebezogenen Bestandteil ihrer Peer-ID aufweisen.
Wenn beispielsweise die ersten 16 Zeichen einer Peer-ID lediglich die verwendete Software und deren Version repräsentieren, dann können diese 16 Zeichen bei einer Vielzahl völlig unterschiedlicher Teilnehmer identisch sein.
Die Übereinstimmung dieser Zeichen beweist daher nicht die Identität des Teilnehmers.
Sie sagt zunächst nur aus, dass eine bestimmte Software beziehungsweise Softwareversion verwendet wurde.
Das ist technisch vergleichbar mit der Feststellung, dass ein beobachtetes Fahrzeug ein Volkswagen eines bestimmten Modells ist. Diese Information kann das Fahrzeug einer Fahrzeugklasse zuordnen. Sie identifiziert aber nicht das konkrete Fahrzeug und erst recht nicht dessen Halter oder Fahrer.
Keine tragfähige Zuordnung Damit fehlt es an der entscheidenden logischen Verbindung: Peer-ID → konkrete Person → konkreter Internetanschluss.
Aus der Peer-ID lässt sich im vorliegenden Fall keine eindeutige Identität des Teilnehmers ableiten. Die technische Information erlaubt insbesondere keinen belastbaren Rückschluss auf die Anschlussinhaberin.
Eine Beweiswürdigung, die aus der Peer-ID dennoch eine solche Zuordnung ableitet, überspringt den entscheidenden technischen Zwischenschritt. Sie setzt gerade dasjenige als bewiesen voraus, was zunächst hätte nachgewiesen werden müssen.
Aufgrund der beiden herangezogenen Peer-IDs ist ein belastbarer Rückschluss auf die Anschlussinhaberin mithin nicht möglich.
Die freie Beweiswürdigung erlaubt dem Gericht, Beweise zu würdigen. Sie erlaubt ihm jedoch nicht, aus einem technisch ungeeigneten Identifikationsmerkmal eine Tatsache abzuleiten, die dieses Merkmal gerade nicht belegen kann.
Freie Beweiswürdigung ist keine freie Beweisfindung.
Und genau hier liegt der Fehler-451:
Eine technische Kennung wird als Identitätsmerkmal behandelt, obwohl sie technisch keines ist. Aus einer fehlenden Identifizierung wird eine Identität konstruiert.