Aufgrund des grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-GrCh und des Art. 14 Abs. 1 GG werden der Rechteverwertern besondere prozessuale Vorteilen gewährt, indem ihnen eine Beweiserleichterung ermöglicht wird und zu ihren Gunsten eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft von Anschlussnhabern angenommen wird, so dass sie die Möglichkeit besitzen, gegen eine konkrete Person rechtliche Schritte einzuleiten.
Nachdem der jeweilige Rechteverwerter überzeugend nachweisen konnte, dass die Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss eines konkreten Anschlussinhabers erfolgte, ist es im zweiten Schritt Sache des Anschlussinhabers, die bestehende Täterschaftsvermutung zu erschüttern (wohlgemerkt nicht zu widerlegen im Sinne eines Gegenbeweises).
Die Haftungsprivilegierung des Telemediengesetzes (TMG) findet in der Folge keine Anwendung.