Die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers
Aufgrund des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 17 Abs. 2 EU-GrCh und Art. 14 Abs. 1 GG werden Rechteverwertern im Urheberrecht besondere prozessuale Vorteile eingeräumt. Dazu gehören Beweiserleichterungen und die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Damit erhalten Rechteverwerter die Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen eine konkrete Person einzuleiten, sobald sie die Urheberrechtsverletzung einem bestimmten Internetanschluss zuordnen können.
Hat der jeweilige Rechteverwerter zunächst überzeugend nachgewiesen, dass die Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss eines konkreten Anschlussinhabers erfolgt ist, greift im zweiten Schritt die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft.
Nun ist es Sache des Anschlussinhabers, diese Vermutung zu erschüttern – wohlgemerkt: nicht, sie im Sinne eines Gegenbeweises zu widerlegen.
Gelingt es ihm nicht, die Vermutung zu erschüttern, kann dies zu seiner persönlichen Haftung führen.
Die Haftungsprivilegierung des Telemediengesetzes (TMG) findet in der Folge keine Anwendung.
Wo liegt das Problem?
Die entscheidende Frage lautet damit nicht nur, wer eine Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat, sondern zunächst, ob allein die Inhaberschaft eines Internetanschlusses eine ausreichende Grundlage für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft bilden kann. Gerade bei technisch komplexen Sachverhalten ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung.
Ein Internetanschluss ist kein Synonym für eine Person. Er ist ein technisches System, das von mehreren Personen, Geräten und unter Umständen auch von Dritten genutzt werden kann.
Die technische Zuordnung eines Datenverkehrs zu einem Anschluss beantwortet daher nicht zwangsläufig die juristische Frage nach der handelnden Person.
Genau an dieser Schnittstelle zwischen technischer Realität und rechtlicher Bewertung setzt Fehler-451 an.