Der Unterlassungsanspruch gegen den ursprünglichen Domaininhaber beginnt und endet mit dem Vorwurf, das Unternehmen kann die streitgegenständliche Domain nicht nutzen. Auch wenn die bereits genutzte Domain des Unternehmens unverändrt bestehe, gehöre es zu den berechtigten Interessen des Unternehmens auch weitere Domains zu besitzen. Einen deratigen Anspruch gegen Privatpersonen gibt es im analogen Leben nicht, denn er ist gesetzlich nirgends geregelt. Denklogisch hätte das Unternehmen dulden müssen, dass auch andere Personen unter ihrem Namen existieren. Die bloße Existenz soll zur Beeinträchtigung führen. Ein friedliches Nebeneinander wie im analogen Leben soll es nach Ansicht des Kammergerichts geben. Dabei ist genau dieses Nebeneinander Ausdruck einer friedlichen Ordnung.
Das Kammerericht schraubt auf der einen Seite die Voraussetzungen des Zugangs zum Schutz des Namensrechts für BürgerInnen hoch und auf der Seite des Unternehmens hinunter. Dafür stellt es estens fest, dem ursprünglichen Domaininhaber stehe kein Namensrecht zu. Es wertete den Domainnamen aus Familinname und Gattungsbegriff als Aliasname und vertritt die Ansicht, dass ein leichter Zugang zum namenrechtlichen Schutz zu eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzes derjenigen führen würde, die für ihren eigenen Namen Schutz beanspruchen. Also alleine die Gleichnamigkeit wäre dann schon eine erhebliche Beeinträchtigung. Diese Rechtsansicht hat mit der Regelung den § 12 BGB nichts mehr gemeinsam, sie wird von § 12 BGB nicht getragen und stellt mithin Richterrecht dar und zwar gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber geht gerade davon aus, dass mehrere Gleichnamige nebeneinander existieren können. Dies ist dem Kammergericht aber wieder rum egal, weil seiner Ansicht nach das Interesse an der unternehmerischen Domainnutzung überwiege und die fehlende Nutzungsmöglichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle.
Der namenrechtliche Schutz und damit der Anwendungsbereich des § 12 BGB war immer weit. Denn jeder soll im Rechtssystem die Möglichkeit haben, mit seinem Namen aufzutreten und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Die angegriffene Rechtssprechung bewegt sich außerhalb des möglichen Wortlautes von § 12 BGB und postuliert eine neue Rechtsetzung im Bereich des Domainrechts zwischen Unternehmen und Privatpersonen.
Der vorliegende Fall beinhaltet zwei grundrechtliche Problematik. Die erste ist entgegen dem gesetzgeberischen Willen und der ständigen Rechtsprechung des BGH, das Namensrecht für private Inhaber von Domains an dem Tatbestandsmerkmal der Verkehrsfähigkeit festzumachen und das Namensrecht eng auszulegen. Das zweite Problem ist das Zuerkennen übersteigerter Interesses von Unternehmen an eigenen Domains, die sogar soweit führen, dass eine Koexistenz ausgeschlossen wird. Beide juristischen Stellschrauben führen zu einer neuen Rechtslage, die Unternehmen weitreichende und nicht mehr überblicksbare (da unsichere Rechtsentwicklung in der Zukunft) Rechte gegen Privatpersonen an die Hand geben, die Domains unter ihrem Namen zu registrieren suchen.