Der Unterlassungsanspruch gegen den ursprünglichen Domaininhaber beginnt und endet letztlich mit dem Vorwurf, das Unternehmen könne die streitgegenständliche Domain nicht nutzen. Dabei bestand die bereits vom Unternehmen genutzte Domain unverändert fort. Dennoch soll es zu den berechtigten Interessen eines Unternehmens gehören, weitere Domains unter seinem Namen zu besitzen und nutzen zu können. Die bloße Registrierung einer weiteren Domain durch einen Dritten soll bereits eine rechtlich relevante Beeinträchtigung darstellen.
Eine vergleichbare Rechtsposition gibt es im analogen Leben nicht.
Niemand kann von einem anderen Menschen verlangen, seinen Namen nicht zu tragen, nur weil ein Unternehmen denselben Namen führt. Das Recht muss grundsätzlich damit umgehen können, dass mehrere Personen denselben Namen tragen. Gleichnamigkeit ist kein Ausnahmezustand, sondern Bestandteil der gesellschaftlichen Realität.
Denklogisch müsste ein Unternehmen daher auch im digitalen Raum dulden können, dass andere Personen unter demselben Namen existieren und auftreten – solange keine weitergehende konkrete Rechtsverletzung hinzutritt.
Zwei Maßstäbe für dasselbe Namensrecht
Das Kammergericht setzt bei der Abwägung jedoch unterschiedliche Maßstäbe an. Auf der einen Seite erschwert es den Zugang privater Domaininhaber zum namensrechtlichen Schutz. Auf der anderen Seite senkt es die Anforderungen an die Annahme einer Beeinträchtigung der namensrechtlichen Interessen eines Unternehmens.
Zunächst stellt das Kammergericht fest, dem ursprünglichen Domaininhaber stehe kein eigenes Namensrecht an der Domain zu. Den aus Familiennamen und Gattungsbegriff bestehenden Domainnamen wertet es als Aliasnamen.
Gleichzeitig vertritt das Gericht die Auffassung, ein zu leichter Zugang zum namensrechtlichen Schutz würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung derjenigen führen, die für ihren eigenen Namen Schutz beanspruchen.
Damit wird die Gleichnamigkeit selbst zum Problem.
Allein die Tatsache, dass zwei unterschiedliche Rechtsträger denselben Namen verwenden, soll bereits eine erhebliche Beeinträchtigung begründen können.
Diese Rechtsauffassung wirft eine grundsätzliche Frage auf: Wie lässt sich diese Wertung mit § 12 BGB vereinbaren?
§ 12 BGB schützt den Namensträger gegen unbefugten Gebrauch seines Namens, wenn dadurch eine Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen eintritt. Die Vorschrift enthält jedoch keine Regel, nach der die bloße Existenz eines weiteren Namensträgers oder die Registrierung einer Domain mit einem gleichlautenden Namen bereits eine solche Beeinträchtigung darstellt.
Im Gegenteil: Das Recht muss die Existenz mehrerer Gleichnamiger ermöglichen.
Genau hier verschiebt sich die gesetzliche Wertung. Während das Kammergericht das namensrechtliche Schutzbedürfnis des privaten Domaininhabers eng fasst, erkennt es zugleich ein erhebliches Interesse des Unternehmens an der exklusiven Nutzung weiterer Domains an.
Die fehlende Nutzungsmöglichkeit einer bestimmten Domain wird dabei selbst zur erheblichen Beeinträchtigung.
Damit entsteht eine bemerkenswerte Verschiebung:
Für die Privatperson soll die Gleichnamigkeit gegen einen namensrechtlichen Schutz sprechen. Für das Unternehmen soll dieselbe Gleichnamigkeit die Beeinträchtigung seines Namensrechts begründen.
Die Frage ist dann nicht mehr allein, wer welchen Namen rechtmäßig führt.
Die Frage wird vielmehr, wem das Internet die exklusive Nutzung eines Namens als Domain zuweist.
Eine solche Exklusivität ist im analogen Leben nicht vorgesehen. Sie entsteht erst durch die technische Besonderheit des Domain Name Systems: Jede Domain kann nur einmal registriert sein.
§ 12 BGB und die Grenzen der Rechtsfortbildung Der namensrechtliche Schutz nach § 12 BGB ist grundsätzlich weit angelegt. Jeder Mensch soll die Möglichkeit haben, unter seinem Namen am Rechtsverkehr teilzunehmen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Die angegriffene Rechtsprechung geht nach unserer Auffassung über die Wertung hinaus, die sich aus § 12 BGB ableiten lässt. Sie entwickelt für das Verhältnis zwischen Unternehmen und privaten Domaininhabern eine besondere Regel, nach der die fehlende Verfügbarkeit einer bestimmten Domain bereits eine erhebliche namensrechtliche Beeinträchtigung begründen kann.
Damit stellt sich die Frage, ob hier noch Recht angewendet oder bereits neues Recht geschaffen wird.
Wenn die gesetzliche Voraussetzung der Beeinträchtigung durch die bloße Nichtverfügbarkeit einer Domain ersetzt wird, verändert sich die Funktion des § 12 BGB.
Zwei grundrechtliche Problemlagen
Der vorliegende Fall enthält deshalb zwei miteinander verbundene grundrechtliche und rechtsstaatliche Problemlagen. Erstens: Das Namensrecht privater Domaininhaber wird an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere wird die Verkehrsfähigkeit beziehungsweise die Art der Namensverwendung herangezogen, um den Schutzbereich des § 12 BGB einzuengen. Damit wird das Namensrecht für Privatpersonen enger ausgelegt, als es die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nahelegt.
Zweitens: Den Interessen von Unternehmen an der Verfügbarkeit und exklusiven Nutzung weiterer Domains wird ein Gewicht beigemessen, das bis zum Ausschluss einer Koexistenz mit anderen Namensträgern reichen kann.
Beide Stellschrauben wirken in dieselbe Richtung:
Der Schutz der Privatperson wird zurückgenommen, während die digitale Exklusivität des Unternehmens ausgeweitet wird.
Damit entsteht eine neue Rechtslage mit erheblichen Folgen. Unternehmen erhalten gegenüber Privatpersonen weitreichende Ansprüche auf bestimmte Domains, obwohl sich Umfang und Grenzen dieser Ansprüche für zukünftige Fälle nur schwer vorhersehen lassen.
Der eigentliche Fehler-451 Die technische Besonderheit der Domain – ihre Einmaligkeit – wird dabei zur Grundlage einer rechtlichen Exklusivität gemacht. Doch aus der Tatsache, dass eine Domain technisch nur einmal vergeben werden kann, folgt nicht automatisch, dass auch der zugrunde liegende Name nur von einem Rechtsträger verwendet werden darf.
Die Technik schafft Knappheit. Das Gericht macht daraus Exklusivität.
Genau an dieser Stelle stellt sich die für Fehler-451 entscheidende Frage:
Hat das Gericht das bestehende Namensrecht auf die digitale Realität angewendet – oder hat es aus der technischen Besonderheit des Internets ein neues Namensrecht entwickelt?