Technischen Herausforderungen treffen auch unsere Gerichte und ihre Richterinnen. Die Rechtsprechung tut sich schwer, technische Sachverhalte zu verstehen und angemessen zu würdigen. Da haben es unsere Gesetzgebungsorgane leichter, denn sie können sich umfangreich dem Sachverstand Dritter bedienen. Aus diesem Grund gibt es Beispiele von gerichtlichen Entscheidungen, in denen der gesetzgeberische Wille und die tatsächliche Rechtsanwendung durch Richterinnen auseinanderfallen. Diese Entscheidungen berühren dann jedoch den Kernbereich unserer Rechtsordnung und bringen das Postum der Bindung der staatlichen Gewalt an Recht und Gesetz in Gefahr, Art. 20 Abs. 3 GG.
Durch die besonderen Herausforderung, über technische Sachverhalte entscheiden zu müssen, entstehen Urteile, in denen Richterinnen sich nicht mehr an den Wortlauf der Gesetzestexte halten und ein Richterrecht entsteht, das nicht mehr von dem gesetzgeberischen Willen getragen wird.
In der Folge begegnet uns Fehler-451 in gerichtlichen Entscheidungen. Der Wille des Gesetzgebers ist nicht verfügbar. Neugierig sehen wir uns die Gründe im Einzelnen an, analysieren sie, veröffentlichen sie und suchen gemeinsam einen entsprechenden Umgang für die Zukunft.
Nur ein geringer Prozentsatz der fachgerichtlichen Urteile in den Bundesländern wird tatsächlich auch veröffentlicht. Deshalb sammeln wir Urteile.

Bitte sendet uns Eure Urteile zu.

Wir prüfen diese auf die Übereinstimmung mit der technischen und gesellschaftlichen Realität und veröffentlichen das Ergebnis.

Wir freuen uns über Eure Zusendung per E-Mail: info@fehler-451.de

Ausfluss der Gewaltenteilung ist das Prinzip, Richterinnen wenden das Gesetz in einem stark formalisierten Verfahren an und der Gesetzgeber erläßt die Gesetze nach einem vorgegebenen Ablauf. Nur in Ausnahmen, falls die Richterin das Scheigen des Gesetzgebers feststellen muss, darf sie selber Recht (...

Aufgrund des grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-GrCh und des Art. 14 Abs. 1 GG werden der Rechteverwertern besondere prozessuale Vorteilen gewährt, indem ihnen eine Beweiserleichterung ermöglicht wird und zu ihren Gunsten eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft von Anschlussnhabern an...