Ein aus unserer Sicht derzeit unterschätzter Baustein eines funktionierenden Rechtsstaats ist das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Justiz. Dieses Vertrauen entsteht nicht allein durch die Existenz unabhängiger Gerichte. Es entsteht vor allem dort, wo Bürgerinnen und Bürger erfahren, dass ihr Vortrag gehört, ihre Lebenswirklichkeit ernst genommen und ihre Interessen als vollwertige Rechtssubjekte berücksichtigt werden.
Das gilt insbesondere im Verhältnis zwischen Bürgerinnen und Bürgern und wirtschaftlich oder organisatorisch überlegenen Unternehmen.
Wenn Bürgerinnen und Bürger sich nicht gehört fühlen Ein Beispiel hierfür ist das Verfahren vor dem Kammergericht, Az. 5 U 140/17. In dem am 23.03.2018 verkündeten Urteil führt das Kammergericht auf Seite 12 aus, dass es keine berechtigten Interessen des Beklagten an der Bezeichnung seiner Domain mit seinem Nachnamen in Verbindung mit einem Gattungsbegriff zu erkennen vermöge.
In dem Verfahren verlangte ein Unternehmer von einer Privatperson, die Nutzung einer Domain zu unterlassen, die seiner eigenen Domain ähnlich bezeichnet war. Der Rechtsstreit war nach den Grundsätzen des Namensrechts gemäß § 12 BGB zu beurteilen.
Das Kammergericht gelangte zu dem Ergebnis, dass sich das Unternehmen auf ein schutzfähiges Namensrecht berufen könne, während es dem privaten Domaininhaber einen entsprechenden Schutz versagte.
Damit standen sich zwei Rechtssubjekte gegenüber – ein Unternehmen und ein Bürger –, deren Interessen am selben Namen miteinander kollidierten. Die gerichtliche Bewertung fiel jedoch unterschiedlich aus.
Der Fall wirft deshalb die grundsätzliche Frage auf, ob das Namensrecht gegenüber Unternehmen und Privatpersonen mit demselben Maßstab angewendet wird.
Diesen Fall werden wir an anderer Stelle ausführlich untersuchen.
Wenn technische Tatsachen falsch bewertet werden Ein weiteres Beispiel ist das Verfahren vor dem Landgericht Hannover, Az. 13 S 2/19. Dort kam das Gericht mit Urteil vom 07.09.2020 zu dem Ergebnis, dass die Rechteverwerterin den Nachweis geführt habe, der Anschlussinhaberin sei die streitgegenständliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet gewesen.
Als Beleg hierfür wurden unter anderem zwei protokollierte Peer-IDs miteinander verglichen. Das Gericht sah in den ersten acht Bytes eine Übereinstimmung und maß dieser Übereinstimmung Beweisbedeutung bei.
Technisch entscheidend ist jedoch, was diese acht Bytes tatsächlich repräsentieren.
Bei den betreffenden Peer-IDs handelt es sich um einen Präfix, der das verwendete BitTorrent-Programm beziehungsweise dessen Versionskennung beschreibt. Ein solcher Präfix ist daher kein individuelles Identifikationsmerkmal des einzelnen Nutzers. Zahlreiche Nutzer derselben Softwareversion können denselben Präfix aufweisen.
Die Übereinstimmung der ersten acht Bytes belegt damit gerade nicht, dass zwei Peer-IDs von derselben Person oder demselben Anschluss stammen.
Eine Übereinstimmung bei einem Merkmal, das tausende Nutzer gemeinsam haben können, ist kein Identitätsnachweis.
Wenn eine solche technische Eigenschaft dennoch als Beleg für die Identität eines Anschlussinhabers herangezogen wird, entsteht ein Problem an der Schnittstelle zwischen technischer Realität und gerichtlicher Beweiswürdigung.
Auch diesen Fall werden wir ausführlich untersuchen.
Je stärker technische Sachverhalte unseren Alltag und unsere Rechtsordnung prägen, desto häufiger müssen Gerichte über technische Zusammenhänge entscheiden. Dabei geht es nicht darum, dass Richterinnen und Richter zu Informatikerinnen und Informatikern werden müssen.
Es geht darum, dass sie in der Lage sein müssen, technische Beweise zu verstehen, ihre Aussagekraft richtig einzuordnen und zwischen einer technischen Tatsache und einer daraus gezogenen Schlussfolgerung zu unterscheiden.
Wo diese Fähigkeit fehlt, kann eine technisch falsche Annahme zur Grundlage einer rechtlich weitreichenden Entscheidung werden.
Dann wird aus einem technischen Verständnisproblem ein rechtsstaatliches Problem.
Deshalb fordern wir, dass Richterinnen und Richter insbesondere in technisch geprägten Rechtsgebieten ausreichende und praxisnahe Fortbildungsmöglichkeiten erhalten.
Wo technische Sachverhalte regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind, muss fachliche Fortbildung nicht nur ermöglicht, sondern auch als Bestandteil richterlicher Verantwortung verstanden werden.
Denn von einem Rechtsstaat kann nur dann dauerhaft Vertrauen erwartet werden, wenn seine Entscheidungen nicht nur rechtlich begründet, sondern auch auf einem zutreffenden Verständnis der Wirklichkeit beruhen.
Der Unterlassungsanspruch gegen den ursprünglichen Domaininhaber beginnt und endet letztlich mit dem Vorwurf, das Unternehmen könne die streitgegenständliche Domain nicht nutzen. Dabei bestand die bereits vom Unternehmen genutzte Domain unverändert fort....
Das Leben von Anschlussinhaberinnen und Anschlussinhabern ist technisch komplizierter, als es die Rechtsprechung teilweise erscheinen lässt. Regelmäßig teilen mehrere Personen innerhalb einer Familie, einer Wohngemeinschaft, eines Freundeskr...
Freie Beweiswürdigung ist keine freie Beweisfindung
Art. 103 Abs. 1 GG soll dazu beitragen, dass richtige und gerechte Entscheidungen ergehen. Er gewährleistet eine objektive und faire Verhandlungsführung und verpflichtet die Richterin dazu, das Vorbringen der Prozessbeteiligten unvoreingenommen z...